Digitales Rathaus Auggen
Einige Behördengänge können wir Ihnen ersparen, denn manche Leistungen der Gemeindeverwaltung Auggen können Sie bequem von zu Hause beantragen. Dazu gehören unter anderem die Elektronische Wohnsitzanmeldung, Gewerbean-, – ab – und -ummeldungen, die Beantragung einer Baugenehmigung oder die Meldung von Mängeln an der Straßenbeleuchtung.
Seit Oktober 2025 stehen im Bereich Standesamt viele Leistungen rund um das Thema “Ehe” nun auch online zur Verfügung.
Außerdem stellen wir Ihnen manche Formulare zum Download zur Verfügung, sodass Sie diese bereits vor Ihrem notwendigen Besuch im Rathaus ausfüllen können.
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier:
Sollten Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen natürlich weiterhin gerne persönlich!
Telefon 07631/36770
Einwohnermeldeamt
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Sind Sie gerade umgezogen und möchten Ihren Wohnsitz als Haupt- oder alleinige Wohnung anmelden? Erledigen Sie das hier online, kostenlos und ohne Behördengang. Sie erhalten eine digitale Meldebestätigung und aktualisieren Ihren Personalausweis, Reisepass oder Ihre eID-Karte. Am einfachsten geht es mit Ihrem Smartphone. Die elektronische Wohnsitzanmeldung ist ein Service der Freien und Hansestadt Hamburg für ganz Deutschland.
So funktioniert die elektronische Wohnsitzanmeldung
Für die elektronische Wohnsitzanmeldung benötigen Sie:
- ein Ausweisdokument mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
- ein geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät
- die kostenlose AusweisApp des Bundes für das Smartphone oder den PC
- ein Nutzerkonto, zum Beispiel die BundID
Hier gehts zur elektronischen Wohnsitzanmeldung:
Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragen
Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragen
Im Online Portal des Bundesamtes für Justiz haben Sie die Möglichkeit folgende Anträge online zu stellen:
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses (für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde)
- Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Hier geht’s zur Seite des Bundesamtes für Justiz:
Standesamt
Alles rund um die Ehe online erledigen
Alles rund um die Ehe online erledigen
Sie möchten heiraten und Ihre Eheschließung beim Standesamt anmelden?
Sie möchten weitere Leistungen rund um Ehe- und Lebenspartnerschaft beim Standesamt erledigen?
Dann sind Sie hier richtig!
Im Rahmen des “Einer-für-Alle-Prinzip (EfA)” hat Bremen in Zusammenarbeit mit Hessen den Onlinedienst „Ehe-Online“ umgesetzt, betreibt ihn für die Nachnutzung durch weitere Bundesländer und entwickelt ihn perspektivisch weiter.
Die Gemeinde Auggen war Teil des ersten Rollouts in Baden-Württemberg und kann ab sofort die folgenden Leistungen des Standesamtes online anbieten:
- Ihre Eheschließung online anmelden
- Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde bestellen
- ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen
- eine im Ausland geschlossene Ehe nachbeurkunden
Für bestimmte Leistungen ist es weiterhin erforderlich persönlich im Standesamt vorstellig zu werden oder Nachweise im Original vorzulegen. In diesen Fällen werden Sie von Ihrem Standesamt informiert.
Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Über Service-BW haben Sie die Möglichkeit auch Geburts- und Sterbeurkunden zu beantragen:
Geburtsurkunde beantragen
Sterbeurkunde beantragen
Gewerbeamt
Gewerbeanmeldung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Verwaltung eigenen Vermögens
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen
Gewerbeabmeldung
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Gewerbeummeldung
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel).
Darüber hinaus müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.
Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern
- Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Bauamt
Baugenehmigung beantragen
Seit Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 23.11.2023 gehen Bauanträge nicht mehr direkt an die Gemeinden, sondern werden stets bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingereicht. Die Baurechtsbehörde informiert die Gemeinde unverzüglich über den Eingang eines Bauantrags und beteiligt sie zur Herstellung der Einvernehmlichkeit im Stadtrat oder Gemeinderat. Zusätzlich wird die Gemeinde bei der Angrenzerbefragung zum Bauvorhaben einbezogen. Die Einbindung der Gemeinden erfolgt dabei immer über das Virtuelle Bauamt, also vollständig digital.
Das Virtuelle Bauamt ist eine zentrale Plattform, die den digitalen Bauantrag in Baden-Württemberg realisiert. Es wurde entwickelt, um Verwaltungsprozesse zu digitalisieren, sie dadurch zu optimieren und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Beteiligten wie Bauherren, Gemeinden und TÖB zu erleichtern. Ziel ist es, Effizienz, Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Bauantragsprozess zu steigern
Das ViBa BW entspricht den Vorgaben der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO), welche die digitale Einreichung und Bearbeitung von Bauanträgen und die Beteiligung von Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange regelt. Es erfüllt die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der eIDAS-Verordnung hinsichtlich Authentifizierung, Identifikation und Datensicherheit.
Bodenrichtwerte ermitteln
Die Bodenrichtwerte sind in der Datenbank BORIS-BW hinterlegt.
Für die Zwecke der Grundsteuerreform ist die Auswahl der Rubrik „Bodenrichtwerte Grund-steuer B“ erforderlich.
Auf Antrag kann zudem eine schriftliche Auskunft durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss Markgräflerland-Breisgau (GGA) gegen Gebühr erteilt werden.
Mängelmeldung
Digitale Meldung einer defekten Straßenbeleuchtung
Sie können ab sofort Störungen in unserer Straßenbeleuchtung online melden.
So melden Sie eine Störung:
1. Geben Sie bitte zunächst den Ort, die Straße und gegebenenfalls die Hausnummer der defekten Straßenbeleuchtung in das Eingabefeld ein und klicken Sie auf die Such-Lupe.
2. Die ausgewählte Straße wird im Kartenausschnitt angezeigt.
3. Vergrößern Sie bei Bedarf den Kartenausschnitt, bis die einzelnen Leuchten als kleine grüne Pins sichtbar sind.
4. Wählen Sie durch Anklicken eines Pins die Leuchte aus, deren Störung Sie melden möchten.
5. Entscheiden Sie sich für die Art der Störung aus der Liste oder beschreiben Sie die Störung.
Link zur Meldung von Störungen in unserer Straßenbeleuchtung
Anzeige – Strafanzeige erstatten
Onlinewache der Polizei Baden-Württemberg
Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, wenn Sie eine Straftat vermuten oder beobachtet haben. Die Anzeige löst polizeiliche Maßnahmen aus.
Sie können eine Anzeige nicht zurückziehen.
Achtung: Wenn Sie eine Straftat vortäuschen oder jemanden ungerechtfertigt beschuldigen, machen Sie sich selbst strafbar.
Voraussetzungen
Sie können eine Anzeige bei der Polizei erstatten, wenn
- Sie Opfer oder Zeuge einer Straftat, eines Unfalles oder einer sonstigen Notsituation geworden sind.
- Sie Beobachtungen machen, die von der Polizei überprüft werden sollten.
- Sie Hinweise zu Fahndungen der Polizei geben können.
Verfahrensablauf
Sie haben unter anderem folgende Möglichkeiten, Anzeige zu erstatten:
- Wenden Sie sich persönlich an Ihre zuständige Polizeidienststelle.
- Nutzen Sie das Online-Formular der Onlinewache der Polizei in Baden-Württemberg.
- Schreiben Sie eine E-Mail an Ihre Polizeidienststelle. Geben Sie für Rückfragen Ihren Namen, Ihre Adresse und Telefonnummer an.
Achtung: Der Weg über die Onlinewache oder eine E-Mail ist auf keinen Fall für Notfälle geeignet – wählen Sie in diesem Fall die Notrufnummer 110. Hör- oder sprachbehinderte Menschen können sich mit dem Faxnotruf 110 direkt an die jeweils zuständige Polizeidienststelle wenden. Nur so kann gewährleistet werden, dass Sie unverzüglich die nächstgelegene Polizeidienststelle erreichen. Außerdem können Sie Ihr Hilfeersuchen auch über eine Nothilfe-SMS an die Leitstellen der Polizei beziehungsweise des Rettungsdienstes und der Feuerwehr senden.
Bei Anzeigen über strafbare Inhalte im Internet:
- Sichern Sie solche Daten niemals auf Ihrem Computer, da Sie sich strafbar machen können.
- Drucken Sie keine pornografischen oder kinderpornografischen Abbildungen oder Schriften aus.
Teilen Sie der Polizei die Internet- oder die IP-Adresse mit. Sie können mit der Polizei auch besprechen, wie Sie weiter vorgehen sollen.
Serviceportal Baden-Württemberg
Serviceportal Baden-Württemberg
Beim Service-Portal für Baden-Württemberg können Sie zu Hause aufs Amt gehen: Mit Service-BW können Sie Ihren Behördengang rund um die Uhr bequem vorbereiten und immer mehr Leistungen online abrufen.
Service-BW ist das Serviceportal des Landes und der Kommunen in Baden-Württemberg. Das Portal bietet Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Beschäftigten in der Verwaltung detaillierte Informationen zu Verwaltungsdienstleistungen in vielen Situationen des Lebens sowie den einfachen Zugang zu Formularen und Online-Diensten. Es verknüpft verständliche Verfahrensbeschreibungen mit den zuständigen Stellen sowie deren Angebot an elektronischen Formularen und Online-Diensten.
Service-BW erschließt über 9.000 Behörden und Einrichtungen in Baden-Württemberg und beschreibt für die unterschiedlichsten Lebenssituationen in über 50 Lebenslagen gebündelt rund 1.000 konkrete Verwaltungsdienstleistungen. Die Texte enthalten auch viele Tipps und Hinweise über das Verwaltungsverfahren hinaus.