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Neues Landesgaststättengesetz – Anzeigeverfahren für Vereinsveranstaltungen ab 01.01.2026

Zum 01.01.2026 ist das Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg grundlegend geändert worden. Für Vereine und sonstige Veranstalter ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Durchführung von Festen und Veranstaltungen mit Bewirtung.

Die bislang erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis (z. B. Gestattung oder vorläufige Wirtschaftserlaubnis) wurde für vorübergehende Gaststättenbetriebe durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Das bedeutet: In der Regel ist keine Erlaubnis mehr zu beantragen, jedoch muss die Veranstaltung rechtzeitig bei der Gemeinde angezeigt werden.

Wann ist eine Anzeige erforderlich?
Eine Anzeige ist erforderlich, wenn bei einer Veranstaltung aus besonderem Anlass (z. B. Vereinsfest, Jubiläum, Turnier, Dorffest, Weihnachtsmarkt) alkoholische Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dies gilt auch für kleinere Bewirtungen, etwa bei Sportveranstaltungen, Hocks, Glühwein- oder Grillständen.

Frist
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Auggen vorliegen.

Anzeigeformular
Das Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs“ steht auf der Homepage der Gemeinde Auggen zum Download bereit. Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit dieses Formular und reichen Sie es vollständig ausgefüllt und fristgerecht bei der Gemeindeverwaltung ein.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 16 € pro Anzeige.

Unabhängig vom Anzeigeverfahren sind weiterhin alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere Jugendschutz, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Lärmschutzvorgaben sowie gegebenenfalls GEMA- und brandschutzrechtliche Auflagen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Auggen gerne zur Verfügung.

Anzeigeformular

Anzeige eines vorübergehenden GaststättengewerbesPDF
464 kB

Informationsschreiben

Informationsschreiben "Neues Landesgaststättengesetz"PDF
758 kB